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Pressemeldungen – Kennzeichung von Biolebensmitteln

Kennzeichung von Biolebensmitteln

Publiziert von: Redaktion Topfgucker-TV
Kategorie: Pressemeldungen
Veröffentlicht: 13.03.2016

Wie Bioprodukte und Produkte mit ökologischen Zutaten gekennzeichnet werden dürfen, ist in den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau detailliert geregelt. Diese definieren die Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, die uneingeschränkte Biohinweise (Bio in der Verkehrsbezeichnung) tragen dürfen. Sie ermöglichen aber auch die eingeschränkte Bio-Kennzeichnung von Produkten, bei denen nur einzelne Komponenten in biologischer Qualität eingesetzt werden.

"Bio" in der Verkehrsbezeichnung

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen verarbeitete Produkte, deren landwirtschaftliche Zutaten zu mindestens 95 (Gewichts-) Prozent aus ökologischem Landbau stammen, mit einem uneingeschränkten Biohinweis versehen werden, also zum Beispiel als Biojoghurt oder Biobrot bezeichnet werden.

Bitte beachten Sie: In Bioprodukten dürfen konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind oder der Einsatz als konventionelle Zutat für dieses Unternehmen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorab genehmigt wurde. Hier finden Sie Information zum Einsatz von konventionellen Zutaten und zur Berechnung des Anteils im Gesamtprodukt.

Bei der Herstellung von Bioprodukten müssen die Bedingungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingehalten werden. Der Artikel 27 regelt die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln. Die folgenden Stoffe dürfen verwendet werden:

  • Stoffe, die im  Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet sind.
  • Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Anhang VIII Abschnitt A aufgeführt sein.
  • Natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte.
  • Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.
  • Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist.

Weitere Pflichtkennzeichnungen:

  1. "Bio"-Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis, zum Beispiel durch ein "*" mit Hinweis auf die Fußnote "aus ökologischem Landbau" hinter der jeweiligen Öko-Zutat.
  2. Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Unternehmens, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.
  3. Das EU-Bio-Logo (stilisiertes Blatt aus Sternchen auf grünem Grund) auf vorverpackten Lebensmitteln. Mehr Informationen und ein Grafikhandbuch finden Sie auf der Webseite der Europäischen Union.
  4. Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffe, zum Beispiel "EU-Landwirtschaft", "Nicht-EU-Landwirtschaft", "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft" oder "Deutschland".
    Hier finden Sie weitere  Informationen zur Kennzeichnung des Ortes der Erzeugng.

Beispieletikett für ein Produkt mit "Bio" in der Verkehrsbezeichnung:

 

Etikett
Bei Bioprodukten ist eine uneingeschränkte Bioauslobung möglich. Bild: nach A. Beck 2008

"Bio" nur im Zutatenverzeichnis

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen verarbeitete Produkte, deren landwirtschaftliche Zutaten zu weniger als 95 (Gewichts-) Prozent aus ökologischem Landbau stammen, die Angabe "Bio" im Verzeichnis der Zutaten führen. Bei diesen Produkten darf keine Bioauslobung im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung erfolgen. Auch die Nutzung des Gemeinschaftslogos ist nicht gestattet.

Voraussetzungen für die Nutzung von "Bio" im Zutatenverzeichnis

  • Das Erzeugnis muss überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sein. Hinzugefügtes Wasser und Kochsalz werden nicht berücksichtigt.
  • Als Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur die in Artikel 27, Absatz 1 der EG-Verordnung Nr. 889/2008 eingesetzt werden (siehe oben).
  • Eine  ökologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nicht ökologischen Zutat oder einer Zutat aus der Umstellung im selben Produkt verwendet werden.

Dabei müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Im Zutatenverzeichnis sind die Zutaten in ökologischer Qualität entsprechend zu kennzeichnen.
  • Die Bezeichnungen und Prozentangaben müssen in derselben Farbe, Größe und Schrift wie die übrigen Angaben im Zutatenverzeichnis erfolgen.
  • Pflichtangabe: Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Unternehmens, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

Beispieletikett für ein Produkt mit "Bio" nur in der Zutatenliste:

 

Etikett
Bei Produkten mit einzelnen Biokomponenten darf der Hinweis auf den ökologischen Landbau nur im Zutatenverzeichnis vorgenommen werden. Bild: nach A. Beck 2008

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