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Pressemeldungen – Neues von der Health Claims Front

Publiziert von: Redaktion Topfgucker-TV
Kategorie: Pressemeldungen
Veröffentlicht: 02.12.2015

Verbotsbestände der Health Claims Verordnung nicht nichtig

(lifePR) (München, ) Seit dem Jahr 2007 ist die sogenannte Heath-Claims-Verordnung (HCVO) in Kraft. Diese regelt, unter welchen Kriterien nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind. Gemäß einer weiteren Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 432/2012), die auf die Health-Claims-Verordnung Bezug nimmt, sind derzeit nur 222 gesundheitsbezogene Angaben zugelassen. Nur diese Angaben dürfen Lebensmittelhersteller für ihre Werbung verwenden. Allerdings ist diese Liste nicht abschließend.

Kläger sehen rechtswidrigen Eingriff durch Verordnungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

Deshalb klagte ein Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel und diätische Nahrungsmittel herstellt und auf dem europäischen Markt vertreibt, sowie eine Berufsvereinigung, die die Interessen der Unternehmen mit dieser Tätigkeit vertritt, um entsprechende Änderungen zu erreichen. Die Kläger begehrten vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), die Verbotstatbestände der Health-Claims-Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 für nichtig zu erklären. Gleiches beantragten sie für das auf der Webseite der Kommission veröffentlichte Register über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und für die zugrunde liegenden EFSA-Bewertungen derartiger Angaben. Die Kläger rügten dabei die Kompetenz des europäischen Gesetzgebers für den Erlass der genannten Verordnungen. Überdies seien diese Verordnungen und das EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel rechtswidrig, da sie in die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Lebensmittelindustrie sowie in das Recht der Verbraucher und der Fachkreise auf Informationen eingreife. Diesbezüglich seien die bei den Verordnungen vorgesehenen Verbote zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben unverhältnismäßig. Die Kläger machten zudem geltend, dass eine undifferenzierte Ungleichbehandlung unterschiedlicher Substanzen und Lebensmittelunternehmen vorherrsche. Überdies seien die Verbote überflüssig, zumal es bereits nach den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verboten ist, Lebensmittel irreführend zu bewerben.

Das EuG wies die Klage gänzlich ab - Die Begründung finden Sie unter http://www.juravendis.de/...

 

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