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Pressemeldungen – Deutscher Lebensmittel-Allergietag am 21. Juni 2015

Publiziert von: Redaktion Topfgucker-TV
Kategorie: Pressemeldungen
Veröffentlicht: 17.06.2015

Neues Gesetz für Zutatenliste erleichtert den Einkauf

(lifePR) (Hannover, ) Fructosefrei, laktosefrei, glutenfrei: Immer mehr Menschen achten bei Lebensmitteln auf die Inhaltsstoffe. Innerhalb der vergangenen zehn Jahre hat sich laut des Deutschen Allergie- und Asthmabundes (DAAB) die Zahl der Menschen, die an einer Lebensmittelallergie leiden, verdoppelt. Umso wichtiger für Verbraucherinnen und Verbraucher, dass alle Zutaten auf den Verpackungen angegeben werden. Die Region Hannover als zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde kontrolliert regelmäßig, ob sich die Hersteller an diese Auflagen halten. Und macht anlässlich des Deutschen Lebensmittel-Allergietages am 21. Juni auf neue Gesetze aufmerksam, die das Leben der Betroffenen erleichtern.

"Gerade in Zeiten, in denen Allergien und Unverträglichkeiten zunehmen, ist es wichtig, dass die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln - egal ob verpackt im Supermarkt oder auf der Speisekarte eines Restaurants - transparent dargestellt sind", sagt Dr. Mustafa Yilmaz, Leiter des Fachbereiches Gesundheit bei der Region Hannover. Viele Lebensmittel enthalten Allergene, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Bereits Spuren einzelner Lebensmittel können allergische Reaktionen auszulösen, weshalb besonders das Kochen mit unterschiedlichen Produkten ein Risiko beherbergt. In diesem Fall spricht man von sogenannten Kreuzkontaminationen. Die Nutzung der gleichen Fritteuse, des Mixers oder von Pfannen beispielsweise reicht ohne gründliche Reinigung oftmals für das Verschleppen von Allergenen aus. Ebenso undurchsichtig für Allergikerinnen und Allergiker sind beispielsweise Speisen, die als Buffet angerichtet sind.

Seit Dezember 2014 gelten nun strengere Regeln: Die verpflichtende Allergenkennzeichnung wurde durch die Lebensmittel-Informationsverordnung erweitert. Allergene müssen neuerdings auf dem Etikett im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden - fett gedruckt, in einer anderen Schriftart oder einer knalligen Farbe. Diese Regelung gilt dagegen nicht bei Produkten, die erst auf Wunsch des Kunden vor Ort verpackt werden. Dann aber müssen die Informationen zu Allergenen auf andere Weise, beispielsweise auf einer Speisekarte oder mittels Aushang, hinterlegt sein.

Mittlerweile haben die meisten Lebensmittelunternehmen auf die vorgeschriebene Allergenkennzeichnung reagiert. Nicht zuletzt ist die genaue Kennzeichnung von Inhaltsstoffen auch eine Absicherung für Konzerne. "Die Kennzeichnung 'kann Spuren von ... enthalten' schützt den Hersteller vor Regressforderungen, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der genannte Stoff auch tatsächlich im Produkt vorhanden ist", sagt Dr. Petra Spieler vom Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Region Hannover. "Häufig nutzen Hersteller die Kennzeichnung, wenn verschiedene Produkte mit unterschiedlichen Zutaten in einem Betrieb hergestellt werden und eine Kreuzkontamination nicht sicher ausgeschlossen werden kann."

Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann das Nichterkennen von Allergenen lebensbedrohliche Folgen haben. "Die Beschwerden können ganz unterschiedlich sein. Medizinisch wird zwischen Unverträglichkeit und Allergie unterschieden. Nahrungsmittelunverträglichkeiten, wie beispielsweise gegen Laktose (Milchzucker), führen in der Regel eher zu Durchfall oder Blähungen, aber nicht zu lebensbedrohlichen allergischen Schocks wie beispielsweise bei einer Allergie auf Fisch oder Nüsse", sagt Dr. Mustafa Yilmaz. "Die allergischen Symptome können von leichtem Ausschlag bis zu schwerer Atemnot und Kreislaufproblemen reichen."

Gekennzeichnet werden müssen neuerdings folgende 14 Stoffgruppen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Neu ist, dass der Oberbegriff zu den einzelnen Lebensmitteln ebenfalls genannt sein muss - beispielsweise "Schalenfrüchte", wenn Mandeln enthalten sind. Ausnahmen ergeben sich nur, wenn die enthaltenen Allergene bereits anhand der Produktbezeichnung klar erkennbar sind - beispielsweise bei einem Erdnussriegel - oder der Verbraucher erwarten kann, dass es aus einem allergenen Stoff hergestellt wird, zum Beispiel bei Joghurt aus Milch.

- Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut, Emmer, Einkorn, Grünkern) mit geringen Ausnahmen bei aufgearbeiteten Produkten (z.B. Glukosesirup auf Weizenbasis, o.ä.), z.B. Mehl, Flocken, Gries, aber auch zusammengesetzte Produkte wie Brot, Nudelfertiggerichte, Schokoladenriegel, Kekse
- Krebstiere und Krebstiererzeugnisse (Krebs, Shrimps, Garnelen, Langusten, Hummer, Scampi):z.B. Shrimpspaste, aber auch Salate, Soßen, Suppen, Surimi
- Eier und Eierzeugnisse: Eigelb, Eipulver, aber auch Mayonnaise, Kuchen, Dressings, Cremespeisen, Nudeln
- Fisch und Fischerzeugnisse: alle Fischarten, aber auch Würzpasten, Suppen, Fonds, Salate, Sardellenwurst
- Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse: alle Erdnussarten, aber auch Erdnussbutter, Müsli, Kekse, Soßen mit Erdnussöl
- Soja und Sojaerzeugnisse: alle Sojabohnen, aber auch Produkte aus Soja z.B. Tofu, vegetarische Würstchen
- Milch und Milcherzeugnisse: Kuhmilch, Butter, Käse, Milchpulver, Quark, Sahne und Erzeugnisse daraus
- Schalenfrüchte: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pistazien, Pekannüsse, Cashewkerne, Nusscremes und Erzeugnisse daraus (Kuchen, Müsli, Marzipan, Desserts, Liköre)
- Sellerie und Sellerieerzeugnisse (Bleichsellerie, Knollensellerie, Staudensellerie): als Blätter, Samen, Pulver und in Gewürzmischungen inkl. der daraus hergestellten Produkten (z.B. Brühen, Marinaden, Snacks, Wurstwaren, Fertiggerichte)
- Senf und Senferzeugnisse: Senfkörner, Pulver, Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse (Dressing, Gewürzmischungen, Wurstwaren)
- Sesam und Sesamerzeugnisse: Samen, Mehl, Paste, Öl und Produkte (Knäckebrot, Gebäck, Müsli, Salate, Dressings)
- Lupine und Lupinenerzeugnisse: Mehl. Extrakte und Produkte, Nudeln, Fleischersatz, Eisersatz
- Weichtiere (Schnecken, Oktopus, Calamares, Muscheln, Austern): Würzpasten, Suppen, Soßen, Feinkostsalate
- Mit Schwefeldioxid oder Sulfit geschwefelte Erzeugnisse in einer Konzentration von mehr als 10mg/kg oder 10mg/l: Trockenobst, getrocknetes Gemüse, Pilze, Tomatenpüree, Produkte daraus (z.B. Chips, Müsli, Soßen, Salate

Mehr Informationen gibt es außerdem auf der Homepage der Region Hannover unterwww.hannover.de unter dem Stichwort Verbraucherschutz.


 

Carmen Pförtner
Region Hannover
Pressesprecherin
Fax: +49 (511) 616224-95

Region Hannover
Hildesheimer Str. 20
D-30169 Hannover

 

 

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